Beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, den persönlichen Steuersatz zu berücksichtigen. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann der Gewinn unter Umständen steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer fällig machen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Es ist vergleichbar mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks, bei dem der Gewinn ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. Die Freigrenze liegt bei EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann unter Umständen kein Steuerbetrag auf den Gewinn anfallen.
Zunächst muss geprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach aktuellem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze bleibt, ist die steuerliche Erfassung von Kryptowährungen in der Steuererklärung bereits abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Vereinzelt akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Informationen zu verkauften Kryptowährungen angegeben werden: Kaufpreis, Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Bei einer Haltedauer von über einem Jahr muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet und der gesamte Gewinn ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Wenn die Kryptowährungen länger als zehn Jahre gehalten werden.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unter dem Freibetrag liegt, ist es ratsam, Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass Kryptoverkäufe über Jahre hinweg verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer aufwändigen Steuerprüfung führen. Die schrittweise, korrekte Angabe der Kryptobestände über die Jahre hinweg kann dazu beitragen, Verdachtsmomente zu entkräften.

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